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Keine Kostenerstattung für Pflegeheim im EU-Ausland

30.09.2009 Familiäre oder andere persönliche Lebensumstände können es mit sich bringen, dass der Aufenthalt in einem Pflegeheim eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union erforderlich oder gewählt wird. Das ist dank des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der EU auch kein Problem.

Hinzuweisen ist aber auf das entstehende Kostenrisiko. Die Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung und die Leistungsgewährung für Leistungen der Pflegeversicherung innerhalb Deutschlands begründet keinen Rechtsanspruch für die gleichen Leistungen im europäischen Ausland.

Hintergrund ist die Regelung des § 34 im Pflegeversicherungsgesetz, die das Ruhen der Leistungsansprüche während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes fest schreibt.

Lediglich das gegenüber dem Sachleistungsbetrag wesentlich geringere Pflegegeld kann bis zu sechs Wochen weiter bezogen werden.

Der Europäische Gerichtshof hat jetzt in einem Urteil diese Regelung als mit dem europäischen Recht vereinbar festgestellt und so deren Wirksamkeit bestätigt.

Das Sozialversicherungs- und das Pflegerecht sind bisher noch Angelegenheit der einzelnen EU – Mitgliedsländer und unterliegen wegen der fehlenden europäischen Regelungen auch keiner Anpassungs- oder Harmonisierungspflicht. Infolgedessen ist das Sozial- und Pflegerecht in den einzelnen Ländern noch höchst unterschiedlich ausgestaltet.

Wer also, warum auch immer, sich in einem Mitgliedsland der EU aufhält und dort Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen muss oder will, muss wissen, dass er/sie für die anfallenden Kosten zum größten Teil oder vollständig allein aufkommen muss.

Quelle: EuGH, C-208/07, Entscheidung vom 16.07.2009