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Informationen

Pflegeweiterentwicklungsgesetz in Kraft- folgende Neuerungen

01.07.2008 Zum 01.07.08 ist das neu verfasste SGB XI (Pflegeweiterentwicklungsgesetz) rechtswirksam. Das Gesetz ermöglicht dem berechtigten Personenkreis merklich höhere Leistungen aus der Pflegeversicherung.

So erhöhen sich nicht nur die Beträge für die Pflegesachleistungen in den einzelnen Pflegestufen, auch der Anspruch für Bezieher von Pflegegeld wird erhöht.
Von besonderer Bedeutung ist der neu bzw. wesentlich erweiterte Leistungsanspruch für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz. Jetzt haben auch Bedürftige mit der so genannten Pflegestufe „0“ einen Anspruch auf die entsprechenden Leistungen.
Mit den neu einzurichtenden Pflegestützpunkten wird für alle Bedürftigen oder Ratsuchenden eine Institution geschaffen, in der Sie unabhängige Beratung zu allen Sie interessierenden Fragen rund um die Pflege erhalten können.
Sie können sich aber auch gern mit ihren Fragen zum neuen Gesetz oder zur Pflege an uns oder eine unserer vollstationären Einrichtungen bzw. ambulanten Dienste wenden. Sie werden sachkundige Auskunft erhalten.

Zu den neuen Leistungsansprüchen :
In der häuslichen Pflege nach § 36 werden für die Inanspruchnahme von Pflegeeinsätzen durch professionelle Dienste folgende Beträge als maximale Sachleistung gewährt:

Pflegestufe I: 420 €
Pflegestufe II: 980 €
Pflegestufe III: 1470 €
Härtefall: bis zu 1.918 €

Bei gleichzeitiger Nutzung einer Tages- oder Nachtpflege erhöhen sich diese Beträge jeweils um die Hälfte.

Bei familiärer Pflege oder Pflegehilfe durch andere Personen kann statt der Sachleistungsbeträge Pflegegeld in folgender Höhe beansprucht werden:

Pflegestufe I: 215 €
Pflegestufe II: 420 €
Pflegestufe III: 675 €

Bewohner von vollstationären Einrichtungen mit der Pflegestufe III erhalten ab sofort 1470 €.
Für Bewohner, die als Härtefall anerkannt sind, erhöht sich der Anspruch auf bis zu 1750 €.

Für Personen, die in der eigenen Häuslichkeit gepflegt werden, und die darüber hinaus wegen eingeschränkter Alltagskompetenz einen erhöhten Aufwand an Betreuung und Beaufsichtigung benötigen, erhalten die Aufwendungen für die zusätzliche Betreuung je nach notwendigem Umfang im Grundbetrag bis zu 100 € monatlich oder bei erhöhten Bedarf bis zu 200 € monatlich als Leistung aus der Pflegeversicherung. Dieser Betrag steht neben der Pflegesachleistung bzw. dem Pflegegeld zur Verfügung.
Auch für die Bewohner in vollstationären Einrichtungen kann notwendiger zusätzlicher Betreuungsbedarf über die Einrichtungen geltend gemacht werden, und die Einrichtungen erhalten den zusätzlichen Aufwand vergütet.