(Beschluss des Deutschen Bundestags und Bundesrats vom 25.02.2011; vgl. Bundesrats-Drucksache 109/11)
Rechtsgrundlagen
Das "Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" wurde am 25.02.2011 beschlossen. Die konsolidierte Fassung des Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - mit Stand: 23.02.2011 von Harald Thomé (03/11) ist unter http://www.harald-thome.de/media/files/Gesetzestext-SGB-II_-Stand-23.02.2011_Thome.pdf einzusehen.
Für das Bildungspaket besonders relevant sind die neu eingefügten Paragrafen 28 und 29 SGB II (vgl. Seite 5 und 6).
Die wichtigsten Elemente der Vereinbarungen nach dem Vermittlungsverfahren zum Bildungspaket auf einen Blick (vgl. auch www.bildungspaket.bmas.de):
Bildungspaket
• Berechtigt sind Kinder und Jugendliche aus Familien, die Arbeitslosengeld II (rund 1,7 Millionen Kinder), Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag (rund 300.000 Kinder) oder Wohngeld (rund 160.000 bis 200.000 Kinder) beziehen. In Deutschland sind dies derzeit rund 2,5 Millionen Mädchen und Jungen.
Das Bildungspaket gilt für Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler; vgl. § 28 Abs. 1 SGB II). Ausnahme sind die Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit – hier liegt die Altersobergrenze bei 18 Jahren.
• Das Bildungspaket leistet insbesondere eine gezielte Förderung durch Sach- und Dienstleistungen. Es besteht aus dem Schulbasispaket für den Schulbedarf samt Kostenübernahme für eintägige Ausflüge, der Lernförderung, einem Zuschuss zum Mittagessen in Kitas, Schulen und Horten und einem Teilhabebudget für Vereins-, Kultur- und Sportangebote.
• Die Trägerschaft für das Bildungs- und Teilhabepaket geht insgesamt auf die Kommunen über, wobei die Kommunen frei sind in der Durchführung. Die Kinder erhalten künftig die Leistung aus einer Hand.
• Der Bund stellt den Kommunen für Bildung und Teilhabe zusätzlich für drei Jahre (2011, 2012 und 2013) jeweils 400 Millionen Euro für das Mittagessen von Kindern in Horten (außerhalb schulischer Verantwortung) und für Schulsozialarbeit (geplant sind 3.000 Personalstellen) zur Verfügung. Hierzu wurde die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft befristet um 2,8 % angehoben (vgl. § 46 Abs. 5 SGB II).
• Das Gesamtvolumen von rund 1,6 Milliarden Euro (ab 2014 1,2 Milliarden Euro) pro Jahr (inklusive Verwaltungskosten und Übernahme der Kosten für die Warmwasseraufbereitung) wird über die Beteiligungsquote des Bundes an den "Kosten der Unterkunft" (KdU) im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Kommunen erstattet. Hierzu steigt der Bundesanteil an den Kosten der Unterkunft um bundesdurchschnittlich 11,3 Prozentpunkte von 25,1 % auf 36,4 %.
Was ist drin im Bildungspaket?
• Schulbedarf und Ausflüge: Damit bedürftige Kinder mit den nötigen Lernmaterialien ausgestattet sind, wird den Familien zwei Mal jährlich ein Zuschuss gezahlt, zum
01. August 70 Euro und zum 01. Februar 30 Euro – insgesamt 100 Euro (vgl. § 29 Abs. 3 SGB II).
Zudem werden die tatsächlich anfallenden Kosten für Tagesausflüge in Schule und Kita finanziert. Mehrtägige Klassenfahrten werden wie bisher erstattet (vgl. § 28 Abs. 2 SGB II).
• Schülerbeförderung: Insbesondere wer eine weiterführende Schule besucht, hat oft einen weiten Schulweg. Sind die Beförderungskosten erforderlich und werden sie nicht anderweitig von Dritten übernommen und ist es der leistungsberechtigten Person nicht zu zumuten, die Aufwendungen aus dem Regelsatz zu bestreiten, werden diese Aus-gaben erstattet (vgl. § 28 Abs. 4 SGB II).
• Lernförderung: Bedürftige Schülerinnen und Schüler können Lernförderung in Anspruch nehmen, wenn nur dadurch das Lernziel erreicht und eine Nicht- Versetzung verhindert werden kann. Voraussetzung ist, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen. Übernommen werden Kosten, die sich an den ortsüblichen Preisen für Lernförderung orientieren (vgl. § 28 Abs. 5 SBG II).
• Mittagessen in Kita, Schule und Hort: Einen Zuschuss fürs gemeinsame Mittagessen gibt es dann, wenn Schule oder Kita ein entsprechendes Angebot bereithalten. Der verbleibende Eigenanteil der Eltern liegt bei einem Euro pro Tag (vgl. § 28 Abs. 6 SGB II).
• Kultur, Sport, Mitmachen: Bedürftige Kinder sollen in der Freizeit nicht ausgeschlos-sen sein, sondern bei Sport, Spiel und Kultur mitmachen. Deswegen wird zum Beispiel der Beitrag für den Sportverein, für die Musikschule oder für die Teilnahme an Freizeiten in Höhe von monatlich 10 Euro übernommen (vgl. § 28 Abs. 7 SGB II).
Wie funktioniert die Abrechnung der Leistungen bzw. Kostenerstattung?
Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden durch Sach- und Dienstleistungen erbracht, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe. Die Bedarfe nach § 28 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen gedeckt. Die kommunalen Träger können mit Anbietern pauschal abrechnen (vgl. § 29 Abs. 1 SGB II). Bedarfe können auch durch Gutscheine gedeckt werden (vgl. § 29 Abs. 2 SGB II).
Die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen und informieren die Bürgerinnen und Bürger sowie die Anbieter über das Prozedere.
Wer setzt das Bildungspaket um?
Trägerschaft und Umsetzung des Bildungspakets liegen vollständig in der Verantwortung der Kommunen. Die Kommunen sind Schul- und Jugendhilfeträger und kennen Vereine und Verbände vor Ort. Für Arbeitslosengeld II-Bezieher setzen die Kommunen das Bildungspaket in der Regel im örtlichen Jobcenter um. Für Familien, die Wohngeld oder den Kinderzuschlag erhalten, sind die Jobcenter nicht zuständig. In diesen Fällen nennt die Kommune (zum Beispiel Rathaus oder Bürgeramt) diesen Familien den zuständigen Ansprechpartner für das Bil-dungspaket. Damit die Kommunen diese Aufgabe gut und nachhaltig ausüben können, werden ihnen die Ausgaben für das Bildungspaket vollständig vom Bund ersetzt.
Wer nimmt die Anträge entgegen?
Die Kosten für Lernförderung, Mittagessen in Schule, Hort und Kita, eintägige Schulausflüge oder die Mitgliedschaft im Verein werden ab sofort in der Regel von den Kommunen im Jobcenter übernommen. Eine rückwirkende Erstattung zum 1. Januar 2011 ist möglich, wenn El-tern bei den entsprechenden Stellen Anträge einreichen und Belege vorlegen.
• Mittagessen in Kita, Schule und Hort: Um den Zuschuss zu erhalten, können Eltern ab sofort einen Antrag in der Regel bei ihrer Kommune im Jobcenter stellen. Für eine rückwirkende Erstattung der Kosten für das Schul-, Kita- oder Hortmittagessen müssen die Eltern einen Nachweis erbringen, dass ihr Kind im Zeitraum Januar bis März am gemeinsamen Mittagessen teilgenommen hat. Für die Eltern verbleibt ein Eigenanteil von
1 Euro pro Mittagessen.
• Kultur, Sport, Freizeitaktivitäten: Auf Antrag bei der Kommune im Jobcenter besteht ein monatlicher Anspruch von 10 Euro pro Kind z.B. für die Mitgliedschaft in einem Sportverein. Auch hier gilt: eine rückwirkende Erstattung ist möglich, wenn die Eltern nachweisen, dass ihr Kind Mitglied in einem Verein war oder an Kursen teilgenommen hat.
• Eintägige Ausflüge in Schule und Kita: Die Kosten für eintägige Ausflüge werden auf Antrag von der Kommune im Jobcenter übernommen. Kosten für Ausflüge im Zeit-raum Januar bis März 2011 können rückwirkend erstattet werden, wenn die Teilnahme am Ausflug z.B. durch eine Bescheinigung der Schule oder Kita nachgewiesen wird. Kosten für mehrtägige Ausflüge werden - wie bisher auch - übernommen.
• Lernförderung: Eltern, deren Kinder Lernförderung benötigen, lassen sich von der Lehrerin oder dem Lehrer diesen Bedarf bescheinigen und reichen diese Bescheinigung in der Regel bei der Kommune im Jobcenter ein. Wenn es vor Ort keine ausreichenden regulären schulischen Angebote gibt, bewilligt die Kommune den Antrag der Eltern auf schulnahe Lernförderung. Voraussetzung dafür ist, dass die Lernförderung erforderlich, geeignet und angemessen ist, um das Lernziel z.B. die Versetzung in die nächste Klasse zu erreichen. In der Regel erhalten die Eltern bei der Kommune im Jobcenter Informationen über geeignete Angebote vor Ort.
• Schulbedarf: Die Kosten für den Schulbedarf ist eine Geldleistung, die ohne Antrag zusammen mit dem Regelsatz an die Eltern ausgezahlt wird. Die nächste Auszahlung (70 Euro) erfolgt zum 1. Schulhalbjahr im August 2011. Zu Beginn des 2. Schulhalbjah-res im Februar 2012 werden nochmals 30 Euro ausgezahlt. Danach erfolgt die Auszah-lung fortlaufend jeweils zum Schuljahres- und Halbjahresbeginn.
• Schülerbeförderung: Der Zuschuss zur Monatskarte kann in der Regel bei der Kommu-ne im Jobcenter beantragt werden. Je nach Konstellation gibt es entweder einen Zu-schuss (wenn z.B. die Monatskarte auch privat genutzt werden kann) oder es werden die gesamten Kosten übernommen, z.B. wenn mit der Monatskarte ausschließlich der Schulbus genutzt wird. Voraussetzung ist, dass die Beförderung zur nächstgelegenen Schule erforderlich ist und die Kosten nicht von anderen übernommen werden.